Mit Beschluss vom 18.03.2025 (II ZB 7/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem igenos-Mitglied eingereichte Rechtsbeschwerde verworfen und festgestellt, dass bei Verschmelzungen von Genossenschaften untereinander der Nominalwert maßgeblich ist, wenn Geschäftsguthaben der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft in Geschäftsguthaben der aufnehmenden Genossenschaft umgetauscht werden. Eine Beteiligung der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft am Vermögen ihrer Genossenschaft findet nicht statt.