Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss II ZB 7/24 klargestellt, dass bei Genossenschaftsverschmelzungen das gesamte Vermögen der übertragenden Genossenschaft auf die aufnehmende übergeht, ohne dass Mitglieder daran beteiligt werden. Gleichzeitig betont der BGH die umfassende Finanzhoheit der Mitglieder. Daraus folgt eine gesteigerte Informationspflicht des Vorstands, da die Verschmelzung einen endgültigen Vermögens- und Machttransfer bewirkt. Die unterlassene Aufklärung über diese Kernfolgen verletzt das Mitgliedschaftsrecht und begründet haftungsrechtliche Konsequenzen.