Vor einer Fusion erreichen uns immer wieder Anfragen. Ganz besonders dazu, wie sich Mitglieder, aber auch Vertreter, vorab ausführlich informieren können. Ganz besonders deswegen, da sich viele Mitglieder und Vertreter zu Hause in Ruhe über die beabsichtigte  Fusion eine Meinung bilden wollen. 
In § 82 Umwandlungsgesetz  (UmwG) ist dazu geregelt, dass von der Einberufung der General- bzw. Vertreterversammlung  an, in den Geschäftsräumen  jeder beteiligten Genossenschaft  folgende Unterlagen zur Einsicht ausliegen müssen: